Die Wertminderung auf Immobilien in jenen Ländern, wo schon viele Windparks in Betrieb sind, d.h. in Deutschland und Holland, beträgt zwischen 20 bis 40 %.
Auf unsere Verhältnisse übertragen (Basis Schätzungsdaten Aargauische Gebäudeversicherung) bedeutet dies eine Wertminderung auf Wohn-Liegenschaften und zwar in Remetschwil, Sennhof, Ortsteil Hausen, Gemeinde Bellikon und Heitersberg, Gemeinde Spreitenbach von total ca. CHF 155.6 Mio.
Werden Wohnimmobilien im obigen Umfeld heute geschätzt, wird ein fachkundiger, ausgewiesener Immobilien-Schätzer bereits heute einen Wertvorbehalt anbringen müssen, weil bereits die Planung eines solchen Projektes allfällige Käufer verunsichert und abschreckt.
Ein Bundesgerichtsurteil in Bezug auf die Fluglärmproblematik aus dem
Jahre 2008 kann in vielen Belangen auch auf diese Problematik angewendet
werden. Dieses Leiturteil besagt, dass die Wertminderung auf der betroffenen
Wohnimmobilie 20 % beträgt. Der Flughafenbetreiber hat nun Schadenersatz
in dieser Höhe zu leisten. Da der Flugbetrieb zwischen 23.00 – 06.00 Uhr eingestellt ist, derjenige aus Windkraft aber vor allem über Nacht die Anwohner
stark tangiert, kann von einer Wertminderung in mindestens gleichem Ausmass
ausgegangen werden.
Auch stellt das Bundesgericht fest, dass die Wertminderung nicht erst bei Verkauf
eintritt, sondern schon früher. D.h. also, Schadenersatz kann jederzeit eingeklagt werden. Nicht erst bei Verkauf. Können die Betreiber der Windkraftanlage diese Wertminderungen finanziell auch wirklich ausgleichen und verkraften?
Berichte aus aller Welt bestätigen die Tatsache der Immobilienentwertung. Kaufinteressenten, die sich für Liegenschaften im Sennhof interessieren, äussern sich negativ für den Fall einer Präsenz von WKAs. Das hat bereits jetzt zu einer spürbaren Entwertung der Liegenschaften im Sennhof und Bellikon geführt.